Fußballverband
Vorpommern-Greifswald e.V.

Festlegungen KOL Frauen/ Mädchen Spieljahr 2025/2026

  1. Alle Spiele werden entsprechend der gültigen Ordnungen und Satzungen des LFV M-V durchgeführt.
  2. Spielberechtigt sind alle Spielerinnen, die im DFBnet der jeweiligen Mannschaft zugeordnet sind.
  3. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft ist ein Mitwirken in einem Pflichtspiel der unterklassigen Mannschaft erst nach einer Wartefrist von 10 Tagen möglich (der Tag nach dem Spiel ist der erste Tag). Maximal 2 Spielerinnen können ohne Wartefrist eingesetzt werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Spiele am selben Wochenende.

  1. Spielerinnen, die während der laufenden Saison eine Stammspielerqualifikation erworben haben, sind für unterklassige Mannschaften nicht spielberechtigt. Die Regelung für die Stammspielerqualifikation in der Verbandsliga der Frauen legt die AG Spielbetrieb des LFV M-V jeweils vor Beginn eines Spieljahres in seinen Richtlinien fest.

Die Regelung zur Stammspielerqualifikation wird generell anhand der Staffelgröße bestimmt und lautet im Spieljahr 2025/2026 wie folgt:

Staffelstärke

 

4

5

6

7

8

9

10

Stammspielerin

ab Spiel

1.      HS

2

3

3

4

4

5

5

2.      HS

5

6

7

8

9

10

11

  1. Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in der gleichen Spielklasse, ist eine Woche vor dem ersten Pflichtspiel der Saison für jede Mannschaft eine Spielerliste vorzulegen. Die Spielerinnen des Vereins dürfen nur in einer der beiden Mannschaften antreten, ein Tausch untereinander ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch für Einsätze von Spielerinnen der höherklassigen Mannschaft gem. Ziffer 3. Eine Ergänzung der Spielerliste erfolgt nur auf Antrag durch die Staffelleitung.
  2. Mannschaften, die territorial nicht dem Fußballkreis Vorpommern-Greifswald angehören, werden am Saisonende nicht Kreismeister, sondern Staffelsieger. Die Mannschaft des FVVG mit der höchsten Platzierung wird Kreismeister.
  3. Im Pokal sind alle Mannschaften gleichberechtigt.
  4. Spielerinnen, die im Pokal in ihrer ersten Mannschaft eingesetzt werden, dürfen nicht in der zweiten bzw. dritten Mannschaft im Pokalwettbewerb eingesetzt werden.
  5. Der Paragraph 10, Ziffer 3 Jugendordnung wurde überarbeitet, hier ist noch einmal der Inhalt auszugsweise dargestellt:
    • B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs (Jg. 2009) können eine Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften des Vereins erhalten
    • hat eine Juniorin das 16. Lebensjahr (bei Jg. 2010 in 2026 möglich) vollendet, kann sie für alle Frauenmannschaften des Vereins eine Spielerlaubnis erhalten
    • ist eine Spielerin in den Landesauswahlkader berufen, kann zur Talentförderung bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres die Spielberechtigung erteilt werden
    • hat eine Spielerin des jüngeren B-Juniorinnen Jahrganges (Jg. 2010) mit Erreichen des 15.
  • Lebensjahres keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein, einem Verein in der näheren Umgebung (10 km zwischen Wohnort und Sportverein) oder in einem Verein in der Nähe des Hauptwohnsitzes, kann in Einzelfällen eine Sonderspielerlaubnis im Frauenbereich erteilt werden.

Dazu ist dem LFV vorzulegen: schriftlicher Antrag Verein (Antrag auf vorzeitiges Erwachsenenspielrecht ), verbunden mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern und der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes oder Facharztes für Innere Medizin. Der LFV erteilt das vorzeitige Erwachsenenspielrecht, welches im DFB-Net hinterlegt wird.

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